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   BFH, 23.03.1982 - VIII R 198/78   

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BFH, 23.03.1982 - VIII R 198/78 (https://dejure.org/1982,19083)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1982 - VIII R 198/78 (https://dejure.org/1982,19083)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1982 - VIII R 198/78 (https://dejure.org/1982,19083)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 150/76

    Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei An-

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VIII R 198/78
    NV: Ein Gewerbetreibender kann auch Wertpapiere in sein Betriebsvermögen aufnehmen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Gewerbebetrieb zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1976 IV R 71/73); anders als bei der Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung kommt es nicht darauf an, wie er sich im Rahmen seiner Wertpapiergeschäfte nach außen hin zeigt (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1980 VIII R 150/76).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VIII R 198/78
    NV: Die Erledigung eines Rechtsstreits tritt nur dann ein, wenn ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis alle im Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Beschluß vom 5.3.1979 GrS 4/78).
  • BFH, 21.10.1976 - IV R 71/73

    Bildung und Entnahme von gewillkürten Sonderbetriebsvermögen eines

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VIII R 198/78
    NV: Ein Gewerbetreibender kann auch Wertpapiere in sein Betriebsvermögen aufnehmen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Gewerbebetrieb zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1976 IV R 71/73); anders als bei der Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung kommt es nicht darauf an, wie er sich im Rahmen seiner Wertpapiergeschäfte nach außen hin zeigt (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1980 VIII R 150/76).
  • BFH, 14.07.1972 - VI R 264/70
    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VIII R 198/78
    Die Erklärung, die Hauptsache werde mit Ergehen der zustimmungsgemäß durchgeführten Änderungsbescheide erledigt sein, ohne daß die Änderungsbescheide zu diesem Zeitpunkt vorlagen, reicht für eine Erledigung der Hauptsache nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 14.7.1972 VI R 264/70).2.
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